NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023


In § 2 der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 erfolgen nähere Ausführungen zum Inhalt der allgemeinen Sachkunde.  

Die allgemeine Sachkunde gilt nach Absolvierung einer einstündigen Information, welche durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin vermittelt wird, und einer zweistündigen Information, welche durch eine fachkundige Person vermittelt wird, samt der Ausstellung des NÖ Hundepasses durch diese Personen als erworben. 

Als fachkundige Personen gelten gemäß § 3 der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023

  1. aktive Trainerinnen oder Trainer
    - des Österreichischen Kynologenverbandes,
    - der Österreichischen Hundesport-Union und
    - des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbandes
  2. Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ oder „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen dürfen
  3. Personen, die gemäß § 7 zugelassen sind (Zulassung zur Ausstellung der Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde) und
  4. Personen, die eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können. Die Gleichwertigkeit kann von der Landesregierung auf Antrag festgestellt werden. 

Wenn bei der Gemeinde vom Hundehalter oder von der Hundehalterin folgende Ausbildungsnachweise vorgelegt werden gelten diese auch als Nachweis der allgemeinen Sachkunde:

  • Abschluss eines veterinärmedizinischen Studiums
  • Assistenzhundeausbildung im Sinne des § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018
  • Therapiebegleithundeausbildung im Sinne des § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018
  • Diensthundeführerausbildung gemäß § 4 Abs. 1 der Diensthunde-Ausbildungsverordnung (Diensthunde-AusbV), BGBl. II Nr. 494/2004 

Ebenso gelten nachstehend, vom Hundehalter oder der Hundehalterin der Gemeinde vorgelegte, erfolgreich abgelegte Prüfungen auch als Nachweis der allgemeinen Sachkunde:

  • Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-Prüfung) nach der Österreichischen Prüfungsordnung (ÖPO) des Österreichischen Kynologenverbandes
  • Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-V) nach der Österreichischen Prüfungsordnung (ÖPO) der Österreichischen Hundesport-Union
  • Jagdhundeprüfung gemäß § 91 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500
  • Prüfung für Hundeführerinnen und Hundeführer der Österreichischen Rettungshundebrigade, des Österreichischen Rettungsdienstes - Einsatzorganisation für Rettungshunde, der Rettungshundestaffel des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs, des Bundesverbandes Rettungshunde Österreich, der Österreichischen Hundewasserrettung, der Suchhundestaffeln des Österreichischen Roten Kreuzes, der Suchhundestaffel der Österreichischen Hundesport-Union

Gemäß § 5 Abs. 2 ist die allgemeine Sachkunde auch dann als vorliegend anzusehen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter eine absolvierte Ausbildung oder Prüfung nach vergleichbaren, gleichwertigen Vorschriften, z.B. auch eines anderen Bundeslandes (wie derzeit z.B. Wien, Oberösterreich) nachweisen kann.  

Der Universitätslehrgang „Angewandte Kynologie“ der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder die Vollgebrauchsprüfung, Hauptprüfung oder Gebrauchsprüfung des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbandes (ÖJGV-Prüfung) können als weitere Beispiele für eine „Gleichwertigkeit“ angesehen werden. 

Speziell geschulte Personen, die zur Durchführung der Schulung und Ausstellung der Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde, berufen sind, sind von der Landesregierung auf Antrag per Bescheid zuzulassen:

  1. geeignete aktive Trainerinnen oder Trainer mit einer mindestens dreijährigen einschlägigen Erfahrung
    - des Österreichischen Kynologenverbandes,
    - der Österreichischen Hundesport-Union und
    - des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbandes.
    Diese Personen sind von diesen Institutionen gegenüber der Landesregierung zur Zulassung namhaft zu machen.
  2.  Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ oder „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen dürfen
  3. Personen, die eine den zur Durchführung der Schulung und Ausstellung der Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde Berechtigten nach Z 1 oder Z 2 vergleichbare einschlägige Ausbildung und Prüfung durch eine sonstige in- oder ausländische Organisation nachweisen